§
8 Mitgliederversammlung
1. Die
Mitgliederversammlung ist jährlich möglichst
zu Beginn des Geschäftsjahres unter Einhaltung
einer Frist von 2 Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung
an die Mitglieder schriftlich einzuberufen.
2. Anträge
zur Mitgliederversammlung müssen 1 Woche zuvor
schriftlich dem Vorstand vorliegen.
3. Mitgliederversammlungen
sind außerdem einzuberufen, wenn
a) das
Wohl und Interesse des Vereins dies erforderlich
macht oder
b) wenn ein Viertel der eingeschriebenen Mitglieder
unter Angabe der Gründe dies schriftlich beim
Vorstand verlangt.
4. Die
Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
obliegt dem 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung
den Vorstandsmitgliedern in der Reihenfolge des
§ 7 Abs. 1, bei Ziffer 5 dem Ältesten.
5. Die
Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher
Stimmenmehrheit der bei der Abstimmung anwesenden
Mitglieder.
6. Satzungsänderungen
bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden
Mitglieder.
7. Für
eine Fusion oder Auflösung des Vereins ist
eine 3/4 Mehrheit der eingeschriebenen Mitglieder
erforderlich. Sind in der Mitgliederversammlung
3/4 der eingeschriebenen Mitglieder nicht erschienen,
so ist unter Einhaltung der Einberufungsbestimmungen
eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese
entscheidet dann mit einer 3/4 Mehrheit der erschienenen
Mitglieder. In der Einberufung ist darauf hinzuweisen,
daß nunmehr mit einer 3/4 Mehrheit der erschienenen
Mitglieder entschieden werden kann.
8. Die
anwesenden Abstimmungsberechtigten entscheiden über
die Art und Weise der Abstimmung. Es kann per Akklamation
abgestimmt werden, eine Abstimmung mit Stimmzettel
ist erforderlich, wenn dies mehr als 50 % der anwesenden
Stimmberechtigten verlangen.
9. Aufgaben
der jährlichen Mitgliederversammlung sind u.a.:
a) Bericht des Vorstands über die Aktivitäten
im abgelaufenen und laufenden Jahr.
b) Bericht des Schatzmeisters über das abgelaufene
Jahr und die Finanzplanung für das laufende
Jahr.
c) Bericht der Kassenprüfer.
d) Entlastung des Vorstands.
e) Neuwahlen des Vorstands.
f) Neuwahlen von 2 Kassenprüfern.
g) Beschlussfassung über die Jahres-Mitgliedsbeiträge.
h) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands
bzw. der Mitglieder.
i) Satzungsänderungen
j) Auflösung des Vereins.
10. Von der Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen,
das die Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten,
die Beschlüsse und die Ergebnisse der Wahlen
enthält und vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer
zu unterzeichnen ist.