SATZUNG

der

HARMONIE-GESELLSCHAFT von 1803 e.V.

MANNHEIM

 

 

 


§ 1 Name und Sitz

1. Der im Jahre 1803 gegründete Verein führt den Namen "HARMONIE-GESELLSCHAFT von 1803 e.V. Mannheim"

2. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

3. Sitz des Vereins ist Mannheim.



§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt die Förderung der Mitglieder und der Allgemeinheit durch Veranstaltung öffentlicher Vorträge - u.a. mit den Themen Geschichte, Kultur, Kunst, Literatur, Medizin, Wirtschaft und Zukunftsperspektiven -, Besuche von kulturellen Ausstellungen und Veranstaltungen in den Bereichen Geschichte, Kunst, Kultur und Musik; insbesondere in und aus dem kurpfälzischen Raum.

Der Verein fördert junge Künstler aus der Region durch Ermöglichung von Auftrittsgelegenheiten und Unterstützung beim weiteren Bekanntwerden dieser Künstler.

Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln über Mitgliedsbeiträge, Spenden sowie über Veranstaltungen, die der Werbung für den Verein dienen.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral, er verfolgt keine kommerziellen Interessen.

Die Vereinsämter sind Ehrenämter.


 

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann werden, der sich zum Zweck des Vereins und zur Satzung bekennt.
Minderjährige bedürfen der Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter.

2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch den schriftlichen "Antrag auf Mitgliedschaft, über den der Vorstand entscheidet.

3. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod,
b) durch Austritt zum Jahresende, der mindestens 1 Monat zuvor dem Vorstand schriftlich zugegangen sein muss,
c) durch Ausschluss durch den Vorstand bei vereinsschädigendem Verhalten.
Gegen die schriftliche Entscheidung kann binnen eines Monats die Mitgliederversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet.
d) wenn das Mitglied trotz Mahnung und Fristsetzung mit zwei Jahresmitgliedsbeiträgen im Verzug ist. Der Vorstand veranlasst die Streichung in der Mitgliederliste.


 

 

§ 5 Beiträge

1. Die Mitglieder sind zur Zahlung des festgelegten Jahresbeitrags verpflichtet.

2. Jugendliche und Studierende zahlen die Hälfte des festgelegten Jahresbeitrags.

3. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Jahresbeitrages befreit.

4. Der Verein erhebt keine Aufnahmegebühren.

5. Bei Ausstellungsbesuchen und Veranstaltungen kann ein Kostenbeitrag erhoben werden.


 


§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 


§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
1. dem 1. Vorsitzenden,
2. dem 2. Vorsitzenden,
3. dem Schatzmeister,
4. dem Schriftführer.
5. Die Zahl weiterer Vorstandsmitglieder richtet sich nach dem Bedarf.

2. Der Verein wird gemäß § 23 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Vorstandsmitglieder, nämlich dem 1. und 2. Vorsitzenden oder dem 1. Vorsitzenden und dem Schatzmeister oder dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister jeweils gemeinsam vertreten.

3. Der Vorstand wird auf jeweils 2 Jahre gewählt.


4. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Er kann unter sich Aufgabenbereiche verteilen.

5. Verdiente Vereinsmitglieder kann er zu Ehrenmitgliedern ernennen.

6. Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen. Die Einberufung und Leitung obliegt dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung den Mitgliedern in der Reihenfolge des Abs. 1, bei Ziffer 5 dem jeweils Ältesten.

7. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

8. Der Vorstand kann andere Personen ohne Stimmrecht zu den Sitzungen einladen.

9. Von den Sitzungen ist ein Protokoll zu fertigen, das das Datum, die Namen der Anwesenden und die Beschlüsse zu enthalten hat. Es ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.



§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich möglichst zu Beginn des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung an die Mitglieder schriftlich einzuberufen.

2. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen 1 Woche zuvor schriftlich dem Vorstand vorliegen.

3. Mitgliederversammlungen sind außerdem einzuberufen, wenn

a) das Wohl und Interesse des Vereins dies erforderlich macht oder
b) wenn ein Viertel der eingeschriebenen Mitglieder unter Angabe der Gründe dies schriftlich beim Vorstand verlangt.

4. Die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung den Vorstandsmitgliedern in der Reihenfolge des § 7 Abs. 1, bei Ziffer 5 dem Ältesten.

5. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder.

6. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

7. Für eine Fusion oder Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit der eingeschriebenen Mitglieder erforderlich. Sind in der Mitgliederversammlung 3/4 der eingeschriebenen Mitglieder nicht erschienen, so ist unter Einhaltung der Einberufungsbestimmungen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese entscheidet dann mit einer 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder. In der Einberufung ist darauf hinzuweisen, daß nunmehr mit einer 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder entschieden werden kann.

8. Die anwesenden Abstimmungsberechtigten entscheiden über die Art und Weise der Abstimmung. Es kann per Akklamation abgestimmt werden, eine Abstimmung mit Stimmzettel ist erforderlich, wenn dies mehr als 50 % der anwesenden Stimmberechtigten verlangen.

9. Aufgaben der jährlichen Mitgliederversammlung sind u.a.:
a) Bericht des Vorstands über die Aktivitäten im abgelaufenen und laufenden Jahr.
b) Bericht des Schatzmeisters über das abgelaufene Jahr und die Finanzplanung für das laufende Jahr.
c) Bericht der Kassenprüfer.
d) Entlastung des Vorstands.
e) Neuwahlen des Vorstands.
f) Neuwahlen von 2 Kassenprüfern.
g) Beschlussfassung über die Jahres-Mitgliedsbeiträge.
h) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands bzw. der Mitglieder.
i) Satzungsänderungen
j) Auflösung des Vereins.

10. Von der Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das die Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten, die Beschlüsse und die Ergebnisse der Wahlen enthält und vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 9 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen einer oder mehreren als gemeinnützig anerkannten kulturellen Institutionen in Mannheim zu, worüber die Mitgliederversammlung entscheidet. Kommt keine Entscheidung zustande, fällt das Vermögen an die Stadt Mannheim mit der Auflage, dies im Sinne von Satz 1 zu verwenden.


 

§ 10 Inkrafttreten

Die Satzung wurde am 25.03.2004 in der Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen und ersetzt ab 01.01.2005 die Satzung vom 23.04.1971.


 

Mannheim, 01. Januar 2005


HARMONIE-GESELLSCHAFT von 1803 e.V.

 

 

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